Welche Regelungen sieht der neue Kollektivvertrag für den Bereich Agrarservice vor?

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Seit 1.3.2021 gilt der neue Kollektivvertrag „Agrarservice“ für Unternehmen im Bereich Agrarservice und umfasst Betriebe, die dem Fachverband der gewerblichen Dienstleister angehören. Dazu gehören unter anderem Betriebe, die Mähdrusch- sowie Grün- und Maishäckslerarbeiten durchführen. Die Eckpunkte des neuen Kollektivvertrages haben wir für Sie zusammengefasst.

Arbeitszeit

Entlohnung

Der kollektivvertragliche Mindestlohn beträgt:

Für Nachtstunden wird eine Zulage von € 2,60 bezahlt.

Überstundenzuschlag

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Als Kündigungstermine gelten in den ersten 18 Monaten der Betriebszugehörigkeit sowohl bei Arbeitgeber- als auch bei Arbeitnehmerkündigung der 15. und Monatsletzte. Nach 18 Monaten Betriebszugehörigkeit gilt als Kündigungstermin nur noch der Monatsletzte.

 

Stand: 13. Oktober 2021

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Erscheinungsdatum:

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