Was muss bei der Rechnungsberichtigung beachtet werden?

Illustration

Die korrekte Ausstellung von Rechnungen ist für Zwecke der Umsatzsteuer von besonderer Bedeutung. So ist eine korrekt ausgestellte Rechnung aus Sicht des Leistungsempfängers das wichtigste Instrument, um den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Für den Leistenden wiederum kann eine auf der Rechnung falsch ausgewiesene Steuer zu einer Steuerschuld kraft Rechnungslegung führen. Wurde eine Rechnung falsch ausgestellt, so stellt sich häufig die Frage, wer diese zu berichtigen hat und wie die Berichtigung vorzunehmen ist.

Wer darf eine Rechnung berichtigen

Der Rechnungsempfänger ist grundsätzlich nicht berechtigt, eine erhaltene Rechnung, die zum Nachweis des Vorsteuerabzugs dient, selbst zu berichtigen. Die Berichtigung ist demnach durch den Aussteller der Rechnung vorzunehmen. Entsprechendes gilt auch für Gutschriften. Abseits dieser Grundregelung lässt die Finanzverwaltung jedoch auch eine Berichtigung durch den Leistungsempfänger in bestimmten Fällen, wie bei Rückwaren oder nicht vertragsgemäßer Lieferung, zu, indem dieser eine Belastungsnote ausstellt. Derartige Belastungsnoten können jedoch nur unter den für die Erteilung von Gutschriften vorgesehenen Bedingungen als Rechnungen (Gutschriften) anerkannt werden.

Wie kann eine Rechnung berichtigt werden

Wie die Berichtung einer falsch ausgestellten Rechnung zu erfolgen hat, steht im Ermessen des Rechnungsausstellers, sofern diese Berichtigung schriftlich erfolgt und dem Empfänger nachweislich zugestellt wird. In der Praxis kommen hierfür neben Stornierungen mit gleichzeitiger Neuausstellung auch häufig Berichtigungsnoten zur Anwendung.

Stand: 23. Februar 2023

Bild: Anna - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.